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Kleine Anfrage: Abgrenzung von Drittstrommengen

Dez. 05, 2019

Mit dem im Dezember 2018 beschlossenen Energiesammelgesetz wollte die Bundesregierung unter anderem die Abgrenzung sogenannter Drittstrommengen vereinfachen. Neue Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollten dafür sorgen, dass EEG-privilegierte Strommengen bei der Weiterleitung an nichtprivilegierte Dritte – z. B. Dienstleister auf dem Firmengelände – praktikabler und einfacher abgegrenzt werden können. Entgegen der Intention sorgten „unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelung für ein völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/194674/schweizer-bei-drittverbraeuchen-im-eeg-soll-es-die-bnetza-richten). In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu diesem Problem (Bundestagsdrucksache 19/12721) verwies die Bundesregierung unter anderem auf das im Juli von der Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer Konsultationsfassung veröffentlichte Hinweispapier „Messen und Schätzen“ (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Konsultation_MessenSchaetzen/KonsultMessen_node.html), das den Unternehmen als Orientierungshilfe dienen sollte. Dieses erfüllt jedoch aus Sicht der Wirtschaft ebenfalls nicht seinen Zweck. Die Unsicherheit bei den Unternehmen besteht weiterhin (www.energate-messenger.de/news/195056/becher-eeg-drittstrommengenabgrenzung-wer-beendet-den-irrsinn-).



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