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Kleine Anfrage

Mai 31, 2021

Beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2021.

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) in Kraft getreten. Nach § 105 EEG 2021 stehen die Bestimmungen des Gesetzes unter Vorbehalt und dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Diese beihilferechtliche Genehmigung ist bislang nicht erfolgt. Die Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission dazu laufen (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/EEG-2021/faq-beihilferechtlichen-genehmigung-eu-kommission.html). Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat dazu ein Schreiben der zuständigen Generaldirektion Wettbewerb vom 31. März 2021 veröffentlicht (https://www.bee-ev.de/fileadmin/Publikationen/Sonstiges/Reply_letter_to_German_Renewable_Energ y_Federation_DE.pdf) und wirft der Bundesregierung vor, nicht alle für die Bewertung notwendigen Informationen vorgelegt zu haben (vgl. https://backgroun d.tagesspiegel.de/energie-klima/bundesregierung-verzoegert-eeg-genehmigung).

Gleichzeitig hat die zuständige Bundesnetzagentur zum Gebotstermin 1. Februar 2021 die erste Ausschreibungsrunde für Windenergie an Land und zum 1. März 2021 für Biomasse nach den Bestimmungen des neuen EEG 2021 durchgeführt. Die Ergebnisse sind bislang nicht veröffentlicht, was nach Ansicht der Fragesteller zu erheblichen Unsicherheiten für die Marktakteure führt. Laut § 28 Absatz 6 EEG 2021 muss die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land zum nächsten Gebotstermin am 1. Mai 2021 reduzieren, wenn die vorherige Ausschreibung unterzeichnet war.

Mit der Annahme des EEG 2021 hat der Deutsche Bundestag außerdem auf Initiative der Koalitionsfraktionen die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, noch im ersten Quartal 2021 Vorschläge zur erneuten Änderung des EEG zu machen (vgl. S. 6 ff. auf Bundestagsdrucksache 19/25302. Entsprechende Vorschläge der Bundesregierung liegen bislang nicht vor.

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