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Kleine Anfrage

Mai 24, 2021

Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Rheinland-Pfalz.

Die Vorsorge in Notfällen ist in der Bundesrepublik föderal organisiert und gliedert sich in die Bereiche Zivil- und Katastrophenschutz. Der Bund hat dabei die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Zivilschutz, während die Länder für den Katastrophenschutz zuständig sind. Eine starre Unterscheidung von Zivilschutz und Katastrophenschutz findet heute jedoch nicht mehr statt. Vielmehr ist der Bund im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie der etablierten Zusammenarbeit mit den Ländern, etwa im Hinblick auf das Integrierte Gefahrenabwehrsystem, im gesamten Bevölkerungsschutz aktiv (https://www.bundestag.de/resource/blob/412762/e2918de45dab4107d5b0d5e06012159a/WD-3-423-07-pdf-data.pdf).


Für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutz stellt der Bund den Ländern zu-dem Mittel zur Verfügung, die diese in ihre diesbezügliche Arbeit integrieren. Außerdem erweitert und ergänzt der Bund den Katastrophenschutz der Länder durch die Aufstellung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) sowie durch die Möglichkeiten weiterer Teile des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik wie Bundespolizei oder Bundeswehr.

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